Der Verordnungsentwurf enthält konkrete Vorgaben zur Meldepflicht der Mineralölunternehmen und Tankstellenbetreiber. Künftig müssen diese jede Änderung ihrer Preise für die Sorten Super E5, Super E10 und Diesel elektronisch an die Markttransparenzstelle übermitteln. Von dort werden sie dann kostenlos den Verbraucher-Informationsdiensten zur Verfügung gestellt. Autofahrer können die aktuellen Kraftstoffpreise hier künftig z. B. per Smartphone-App, auf Internetseiten oder mit ihrem Navigationsgerät abrufen. Sollten z. B. die angekündigten Preise nicht mit den tatsächlichen übereinstimmen, erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher künftig die Möglichkeit, sich bei ihren Verbraucher-Informationsdiensten zu beschweren. Diese Beschwerdestellen müssen anschließend die Markttransparenzstelle über die eingegangenen Beschwerden unterrichten.
Bezüglich der Festlegung einer Bagatellgrenze zur Meldepflicht zeigten sich unterschiedliche Auffassungen zwischen den großen Mineralölkonzernen einerseits und den kleinen und mittelständischen Unternehmen andererseits. Nach dem Entwurf können Tankstellen, die weniger als 1.000 Kubikmeter Otto- und Dieselkraftstoff im Jahr absetzen, auf Antrag von der Meldepflicht befreit werden. Die Betreiber der freien Tankstellen zeigten sich mit dieser Regelung zufrieden oder forderten sogar eine noch höhere Bagatellschwelle. Zugleich machten sie sehr deutlich, dass es im Interesse der kleinen und mittleren Tankstellen liegt, freiwillig an den Meldungen teilzunehmen.
Das BMWi wird die Ergebnisse der Anhörung in die Verordnung mit einfließen lassen und diese noch im Februar dem Deutschen Bundestag zuleiten, damit die Verordnung baldmöglich in Kraft treten kann. Das Bundeskartellamt bereitet gleichzeitig die technische Umsetzung der Verordnung vor.