Dieser Einigung waren in den vergangenen Monaten intensive Gespräche zwischen den Verhandlungspartnern vorausgegangen.
Die Rechtslage in der EU bleibt damit zunächst unverändert:
- Erstens: Die Suspendierung einzelner EU-Sanktionsmaßnahmen gilt fort. Die entsprechende EU-Verordnung von Januar 2014 gilt zeitlich unbefristet. Es bedarf daher keiner Verlängerung durch den Rat der EU.
- Zweitens: Die gesamte Sanktionsarchitektur bleibt erhalten. Die Listungen von Unternehmen und Personen bleiben in Kraft. Gleiches gilt für die Sanktionen im Finanzbereich und den Großteil der Ausfuhrverbote nach Iran, etwa für Schlüsseltechnologien für die Öl- und Gasindustrie sowie für die petrochemische Industrie.
Ziel ist es nun in einem nächsten Schritt bis spätestens zum 24. November 2014 eine endgültige Einigung über ein umfassendes und endgültiges Nuklearabkommen zu erreichen und so den Konflikt um das iranische Atomprogramm beizulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Iran weiterhin nur im Rahmen der geltenden Sanktionsarchitektur möglich. Im Fall eines Scheiterns des Verhandlungsprozesses würden die Sanktionen voraussichtlich wieder voll in Kraft gesetzt.
Am 23./24. November 2013 hatten sich die Verhandlungspartner in einer vorläufigen Vereinbarung ("Joint Plan of Action") einerseits auf Einschränkungen des iranischen Atomprogramms und andererseits auf eine befristete Suspendierung einzelner EU-/US-Sanktionen geeinigt.
Der Joint Plan of Action galt vorläufig bis zum 20. Juli 2014 und wurde nun bis zum 24. November 2014 verlängert.
Die Verhandlungen über ein umfassendes und endgültiges Atomprogramm sollen ebenfalls bis spätestens 24. November 2014 abgeschlossen werden.