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ARFMANN Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH Amalienstr. 24 76133 Karlsruhe, Deutschland http://www.arfmann-recht.de
Ansprechpartner:in Herr Nico Arfmann +49 721 6190930

Vorsicht bei der Vermarktung von Produkten im Kontext der Fußball-WM

FIFA hat sich Vieles markenrechtlich schützen lassen

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Wer seine Produkte im Zusammenhang mit der Fußball-WM vermarkten möchte, muss wissen, was er darf und was nicht. Ansonsten drohen teure Forderungen von Seiten der FIFA, die Inhaberin vieler Schutzrechte ist. Werbetreibende, die vom Markenprodukt "FIFA-WM" profitieren und ihre Produkte und Dienstleistungen im Kontext dieser Veranstaltung vermarkten wollen, müssen deshalb wissen, was sie dürfen und was nicht. Nur so lassen sich Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder sogar Klagen vermeiden. Geschützt sind:

- Offizielles WM-Emblem
- Offizielles WM-Maskottchen
- Pokal der FIFA-WM
- Offizieller WM-Slogan

Markenrechtlich geschützt sind außerdem weitere Begriffe und Wortkombinationen Zum Beispiel:

- "Fan Fest"
- "FIFA World Cup"
- "World Cup 2014"
- "WM 2014"
- "Brazil 2014"

"Wer mit solchen Begriffen werben möchte, braucht eine offizielle Erlaubnis der FIFA. Er muss dafür eine Lizenz erwerben", sagt Nico Arfmann, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Arfmann & Berger Rechtsanwälte in Karlsruhe.

Begriffe "WM" oder "Weltmeisterschaft" nicht verwenden

Wichtig ist, dass die Begriffe "Weltmeisterschaft" oder "WM" in der Werbung vor allem nicht im Zusammenhang mit dem Austragungsland Brasilien erwähnt werden. Halten sich Firmen nicht daran, droht ihnen, von der FIFA auf Unterlassung, Beseitigung und möglicherweise auch Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

Erlaubt ist hingegen eine rein beschreibende Werbung mit entsprechenden Begriffen und Wortkombinationen. "Wer zum Beispiel die Begriffe 'Fan-Wurst' 'Fan-Rabatt', oder 'Brasilianische Wochen' verwendet, hat nichts zu befürchten. Hier werden lediglich Merkmale und Eigenschaften hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Bestimmung oder auch geografischen Herkunft beschrieben", ergänzt Arfmann.

Verwendung offizieller Merchandising-Produkte

Logos und Embleme der FIFA können nur verwendet werden, wenn dafür eine entsprechende Lizenz erworben wurde. Die Gefahr, von der FIFA belangt zu werden, besteht also schon bei der Verwendung von Merchandising-Produkten wie etwa dem offiziellen WM-Ball, der das Logo der FIFA trägt. Eine Dekoration des eigenen Schaufensters beispielsweise mit WM-Bällen ist damit grundsätzlich nicht erlaubt. Werden Schaufenster allerdings lediglich mit neutralen Bällen oder auch mit der brasilianischen Flagge gestaltet, ist dies unproblematisch.

"Nur die offiziellen Sponsoren, Partner und Förderer haben das Recht, sich sowie ihre Produkte und Dienstleistungen unmittelbar mit der WM in Verbindung zu bringen. Wer hingegen den Ruf der FIFA im wettbewerbsrechtlichen Sinn unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt und sich so verhält, als sei er Partner oder Sponsor, muss mit entsprechenden rechtlichen Schritten von Seiten der FIFA rechnen", sagt Nico Arfmann.

Marketing im Rahmen der Fußball-WM ist ein großes Geschäft. Allein beim Turnier in Südafrika 2010 soll die FIFA rund 720 Millionen Euro mit dem Verkauf von Markenrechten eingenommen haben.

ARFMANN Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH

Zu den Tätigkeitsschwerpunkten von Arfmann & Berger Rechtsanwälte zählen das IT-Recht, das Urheber- und Medienrecht, das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht, das Mietrecht sowie das allgemeine Vertragsrecht.

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