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Mieter-Rechte gestärkt: BGH kippt weitere Renovierungsklausel

Muss ein Mieter immer die Wohnung bei seinem Auszug frisch streichen, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde? Nein! Eine solche Mietvertragsklausel ist laut eines aktuellen BGH-Urteils unwirksam.

(PresseBox) Nürnberg, 12.09.2007, Eine Vertragsklausel, wonach der Mieter grundsätzlich Schönheitsrenovierungen zu erledigen hat, wenn er auszieht, ist auch dann unwirksam, wenn der Mietvertrag keine starre Fristenregelung für laufende Schönheitsrenovierungen enthält. Das entschied der Bundesgerichtshof am 12. September 2007 in einem Urteil (VIII ZR 316/06). Grund: Eine uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ohne jede Ausnahme zwingt den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf zur Durchführung von Schönheitsrenovierungen. Also auch dann, wenn er erst kurze Zeit vor seinem Auszug freiwillig selbst renoviert hatte oder nur kurze Zeit in der Wohnung lebte. Solche Klauseln nehmen den Mieter zu stark in die Pflicht und benachteiligen ihn auf unangemessene Weise. Deshalb sind sie unwirksam, entschieden die Richter. Konsequenz: Alle Mieter, in deren Mietvertrag eine solche Klausel steht, sind zu keinerlei Schönheitsrenovierungen verpflichtet.

Mit dem aktuellen Urteil hat der BGH eine weitere oft verwendete Mietvertragsklausel gekippt. Ungültig sind damit zwischenzeitlich etliche Vertragsvereinbarungen, die noch vor einigen Jahren in vielen Mietverträgen gang und gäbe waren. Also alle Klauseln
- mit zu kurzen Renovierungsfristen
- mit starren Fristenplänen
- mit Doppelverpflichtungen (während und zusätzlich am Ende der Mietzeit)
- mit uneingeschränkter Endrenovierungsverpflichtung (also auch ohne starre laufende Renovierungsverpflichtungen)

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