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Eigenbedarfskündigung auch für berufliche Zwecke

Ein Vermieter kann seinem Mieter auch dann wegen Eigenbedarfs die Wohnung kündigen, wenn er die Wohnung überwiegend für berufliche Zwecke nutzen will.

(PresseBox) Nürnberg, 27.04.2007, Will ein Vermieter die Mietwohnung selbst nutzen oder einem nahen Verwandten überlassen, so kann er seinem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen. Eine Eigenbedarfskündigung ist jedoch auch dann zulässig, wenn der Vermieter die Immobilie überwiegend beruflich nutzen will. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 127/05).

Im verhandelten Fall kündigte ein Architekt dem Mieter seines Hauses wegen Eigenbedarfs. Er wollte die Räume nur teilweise als Wohnung, den größeren Teil allerdings für sein Architekturbüro nutzen. Der Mieter klagte dagegen. Er meinte, wegen der gewerblichen Nutzung sei eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich.

Letztinstanzlich gaben die Richter dem Vermieter Recht. Sein Eigentum sei durch das Grundgesetz geschützt. Will er die Wohnung selbst nutzen, so habe er deshalb ein Recht darauf, wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dazu reicht es aus, dass der Vermieter vernünftige Gründe hat. Dies gilt für eigene Wohnzwecke genauso wie für die ebenfalls durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit, berichtet Immowelt.de.

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