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Wichtiges Datum 1. Juni: Finanzberatung wird reguliert
Schon heute müssen Makler für jedes vermittelte Geschlossene Fondsprodukt eine sogenannte Plausibilitätsprüfung vornehmen, um objektgerecht beraten zu können, wie ein BGH-Urteil (XI ZR 338/08) belegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermittler nach § 34c GewO oder als Vermögensverwalter nach § 32 KWG oder als Haftungsdachnehmer tätig ist. Damit entsteht für alle Finanzdienstleister die Haftung aus der objektgerechten Beratung (Plausibilitätsprüfung) sowie aus der anlegergerechten Beratung (Beraterhaftung). Aufgrund dieser Haftungsthematik muss jedes Geschlossene Fondsprodukt ausführlich geprüft werden und eine Beratungsdokumentation nach WpHG erfolgen.
Aus der Regulierung nach der FinVermV entsteht außerdem die Vorgabe, dass alle Haftungsdachnehmer ab dem 1. Juni 2012 die Umsätze aus dem Geschlossenen Fondsbereich zwingend über das Haftungsdach einreichen müssen. Ab diesem Zeitpunkt gelten Geschlossene Fonds als Finanzinstrumente. Eine Ausnahmeregelung gibt es für Vermittler nach § 34c GewO noch für das laufende Jahr 2012. Diese können bis zum Jahresende alle Geschlossenen Fonds ohne Beratung vermitteln. Ab dem Ersten des nächsten Jahres ist mit dieser Ausnahme jedoch Schluss. Es gilt nur noch die Regulierung durch den neuen § 34f GewO Dann muss jeder Finanzdienstleister eine objekt- und anlegergerechte Beratung nach WpHG vollziehen. Eine reine Vermittlung ohne Beratung ist nicht mehr erlaubt.
"Durch den neuen § 34f GewO wird für Finanzanlagenvermittler ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Berufsausübung geschaffen. Die bisher zusammen mit Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern im § 34c GewO geregelten Finanzanlagenvermittler erhalten damit eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung", so Dr. Ulbricht.
Nicht nur für die Versicherungsvermittler, sondern auch für Anlagevermittler, die bisher schon Investmentgeschäft abschließen und dies künftig ohne §-34f-GewO-Beantragung weiter tätigen möchten, sich aber die erhöhten Kosten durch Testierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand sparen wollen, kann das BCA-Haftungsdach eine attraktive Lösung sein. Hier können Vermittler zu einem kostengünstigen Monatsbeitrag Investmentfonds und auf Wunsch auch andere Wertpapiergattungen (wie z.B. Geschlossene Fonds) vermitteln.
Der Finanzvorstand sieht die BCA gut vorbereitet im Hinblick auf das neue Regelwerk. BCA Business plus enthält für künftige §-34f-GewO-Vermittler bereits heute alle notwendigen Funktionalitäten, um künftig eine regulierungskonforme Dokumentation von Wertpapiertransaktionen zu ermöglichen, wie man es schon seit längerem aus dem Angebot der BCA Bank kennt.
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