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- Pressemitteilung BoxID 525365
Medienrat beschließt Änderung der Fernsehsatzung
(PresseBox) (München, )
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 19. Juli 2012 folgende Änderungen der Fernsehsatzung beschlossen: Neu aufgenommen wurden die Bestimmungen zum Business-TV (§ 8a) und zu überregionalen Zulieferungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2).
Beschränkt auf die lokalen Fernsehanbieter in Ballungsräumen (sog. Ballungsraum-Sender) ist in den letzten Jahren deutschlandweit unter dem Namen Firmen TV bzw. Business TV eine programmliche Kooperation zwischen Ballungsraumsendern und Wirtschaftsverbänden bzw. -unternehmen entstanden. Die Fortführung des Modells ist bundesweit beabsichtigt und soll über die Ballungsraumsender hinaus auf lokales und regionales Fernsehen erweitert werden. Der neue § 8a der Fernsehsatzung schafft die dafür notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen.
In den letzten Genehmigungen lokaler oder regionaler Fernsehprogramme wurde jeweils ein Vorbehalt zu Gunsten der Aufnahme einer überregionalen Zulieferung beschlossen und im Bescheid vorbehalten. Diese bisher in Einzelfällen beschlossenen Genehmigungsvorbehalte werden nun mit § 5 Abs. 1 Satz 2 auf eine satzungsrechtliche Basis gestellt.
Beschränkt auf die lokalen Fernsehanbieter in Ballungsräumen (sog. Ballungsraum-Sender) ist in den letzten Jahren deutschlandweit unter dem Namen Firmen TV bzw. Business TV eine programmliche Kooperation zwischen Ballungsraumsendern und Wirtschaftsverbänden bzw. -unternehmen entstanden. Die Fortführung des Modells ist bundesweit beabsichtigt und soll über die Ballungsraumsender hinaus auf lokales und regionales Fernsehen erweitert werden. Der neue § 8a der Fernsehsatzung schafft die dafür notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen.
In den letzten Genehmigungen lokaler oder regionaler Fernsehprogramme wurde jeweils ein Vorbehalt zu Gunsten der Aufnahme einer überregionalen Zulieferung beschlossen und im Bescheid vorbehalten. Diese bisher in Einzelfällen beschlossenen Genehmigungsvorbehalte werden nun mit § 5 Abs. 1 Satz 2 auf eine satzungsrechtliche Basis gestellt.
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