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Unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Organspenden im Ausland

(PresseBox) (Stuttgart, ) Angesichts der andauernden Diskussion über Organspenden hat der ACE Auto Club Europa deutschen Touristen im Ausland geraten, sich im Zweifel mit den einschlägigen rechtlichen Gegebenheiten des Urlaubslandes vertraut zu machen.


Was ist beispielsweise zu tun, wenn ein potentieller Spender im Fall seines Todes mit der Entnahme eines Organs nicht einverstanden ist?

Der ACE-Chefjurist Volker Lempp weist darauf hin, dass in Fragen einer Organspende immer das jeweilige nationale Recht gilt, also die Gesetze jenes Landes angewendet werden, in dem man sich gerade aufhält. Österreich beispielsweise gehört laut ACE zu den Staaten, in denen die so genannte Widerspruchslösung praktiziert wird. Das kann weitreichende Folgen haben, hebt der Club hervor. Wer nämlich nicht vorab einer Organentnahme widerspricht, der wird automatisch zum Organspender. Ein Widerspruch von Angehörigen ist rechtlich nicht bindend. Potentielle Spender müssen folglich ihren Widerspruch gegen eine Organentnahme schriftlich mit sich führen. Dieser Widerspruch muss in seiner Aussage klar und unmissverständlich sein, etwa so:... "bin mit einer Organentnahme nicht einverstanden". Noch sicherer ist allerdings ein Eintrag im so genannten. "Widerspruchsregister" im Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG), bei dem auch entsprechende Widerspruchsformulare angefordert werden können.

Vergleichbare Widerspruchslösungen wie in Österreich gelten dem ACE-Bericht zufolge unter anderem auch in Italien, Frankreich, Spanien, Portugal, Polen und Ungarn.

Die Widerspruchslösung kann modifiziert sein durch ein Einspruchsrecht der Angehörigen gegen die Organentnahme. Solche Regelungen finden sich laut ACE beispielsweise in Belgien, Finnland, Norwegen und Russland.

Der Widerspruchsregelung verwandt ist die so genannte Informationsregelung, die ohne Widerspruch des Verstorbenen eine Organentnahme erlaubt. Voraussetzung dafür ist allerdings die Information der Angehörigen vor einer etwaigen Organentnahme. Angehörige müssen also informiert werden, sie haben jedoch kein Einspruchsrecht. So verfahren wird nach Auskunft des ACE in Schweden, Liechtenstein, Lettland und Zypern.

Die Alternative zur Widerspruchslösung ist die auch in Deutschland geltende erweiterte Zustimmungsregelung. Danach setzt die Organentnahme die Zustimmung des Verstorbenen zu Lebzeiten voraus. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, können die Hinterbliebenen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entscheiden. Dieses Recht gilt unter anderem in Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Irland, den Niederlanden, der Türkei und der Schweiz.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet Vordrucke für Erklärungen zur Organspende in neun Sprachen an. Nur eine in der jeweiligen Landessprache abgefasste schriftliche Erklärung stellt sicher, dass Ihre Anweisungen auch verstanden und beachtet werden können, betont der ACE.

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